DSL Vertrag kündigen

Im Zusammenhang mit DSL-Anbietern hört man immer wieder mal von ungewollt abgeschlossenen Verträgen am Telefon, nicht erbrachten Leistungen, die trotzdem abgerechnet wurden oder sogar von gefälschten Verträgen. Von Ärger mit Providern hat jeder sicherlich schon mal im Bekanntenkreis gehört. So kann es passieren, dass Ihre Leitung tot ist und wenig später ein DSL-Starterpaket zu Ihnen gesendet wird. So, als ob sie einen DSL-Anschluss bei einem neuen Anbieter bestellt oder eine Ummeldung veranlasst hätten.

Auf Nachfrage beim neuen Anbieter wird dann ein Vertrag mit falschen Daten an Sie versand. Da kann man nur hoffen, dass das nicht ausgerechnet Ihnen passiert! Falls doch, wehren Sie sich. Schießlich handelt es sich bei so einem Sachverhalt um Urkundenfälschung, welche eine Straftat darstellt. Den Vertrag anzufechten, ist weniger das Problem. Herauszufinden, wer der Schuldige ist, schon eher. Die Verbraucherzentralen können ein Lied von unrechtmäßigen Geschäftspraktiken singen.

Erfolgsdruck in der Branche

Der Grund für diesen Mißstand liegt z.B. daran, dass die Telekommunikationsanbieter Subunternehmen mit dem Sammeln von Verträgen beauftragen. Diese wollen entsprechend viele Verträge abliefern, dann daran orientiert sich ja die Entlohnung. Die großen Anbieter wälzen die Schuld gerne auf die kleinen, zuarbeitenden Firmen ab. Sie wären es ja, die die Verträge eingeholt hätten.

Insofern fühlen sich die Großen nicht für die Misere mitverantwortlich. Eigentlich sollten die Telekommunikationskonzerne unseriöse Geschäftspraktiken hinsichtlich der Kundenzufriedenheit unterbinden. Letztendlich fällt nämlich der Frust seitens der Verbraucher auch auf sie zurück.

Schriftlich widerrufen

Wenn Sie von einem Callcenter angerufen werden, was sowie unlauterer Wettbewerb ist, dann lassen Sie sich auf keinen Fall in ein Gespräch verwickeln, sondern legen einfach auf. Wer sicher gehen will, meldet sich schriftlich beim vom Callcenter beworbenen Unternehmen und teilt mit, dass es zu keinem Vertragsabschluss gekommen sei. Der Schriftverkehr ist am besten per Einschreiben mit Rückschein zu tätigen. Außerdem kann man auch die vierzehntägige Widerrufsfrist in Anspruch nehmen, um sich vom Vertrag loszusagen.